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Neu Dokument-ID: 884249

Vorschrift

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 35.

idF LGBl. Nr. 93/2023 | Datum des Inkrafttretens 14.04.2023

Die Veränderungen im Nettovermögen (Anlage 1d) ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum Rechnungsabschlussstichtag des vorangegangenen Finanzjahres aus:

  1. den Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,
  2. der Nacherfassung von Vermögenswerten,
  3. den Änderungen der erstmaligen Eröffnungsbilanz (§ 38 Abs. 8),
  4. den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten,
  5. den Veränderungen aus der Folgebewertung von Beteiligungen,
  6. den Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung in fremder Währung gehaltener Vermögenswerte und Fremdmittel mit dem Referenzkurs der EZB zum Rechnungsabschlussstichtag des Finanzjahres,
  7. der Veränderung aus Kapitalverminderungen und -erhöhungen, (LGBl. Nr. 93/2023)
  8. dem Nettoergebnis des Finanzjahres und (LGBl. Nr. 93/2023)
  9. den Haushaltsrücklagen. (LGBl. Nr. 93/2023)