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Dokument-ID: 534254
Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO)
§ 37a. Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Gemeinden
(1) Gemeinden können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich abschließen. Die Bestimmungen betreffend Verwaltungsgemeinschaften sind davon unberührt.
(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Im Fall von Streitigkeiten gilt § 37 Abs. 8 sinngemäß.
(LGBl. Nr. 125/2012)