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Neu Dokument-ID: 504352

Vorschrift

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO)

Inhaltsverzeichnis

§ 38e. Aufgaben und Befugnisse

idF LGBl. Nr. 15/2012 | Datum des Inkrafttretens 28.09.2004

(1) Der Migrantinnen und Migrantenbeirat vertritt die Interessen der Migrantinnen/Migranten der Gemeinde. Er berät die Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen.

(2) Die Gemeinde hat den Migrantinnen und Migrantenbeirat über alle Angelegenheiten zu informieren, deren Kenntnis zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Dem Migrantinnen und Migrantenbeirat sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel und Räumlichkeiten von der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Migrantinnen und Migrantenbeirat hat dem Gemeinderat jährlich einen Bericht über die Lage der ausländischen Mitbürger in der Gemeinde zu erstatten.

(5) Der Migrantinnen und Migrantenbeirat hat mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von mindestens fünf von 100 der gemäß § 91 Abs. 1 der GWO, LGBl. Nr. 59, Wahlberechtigten Informationsveranstaltungen abzuhalten. Diese dienen der Information und Kommunikation zwischen dem Migrantinnen und Migrantenbeirat und den Einwohnern der Gemeinde.