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Neu Dokument-ID: 504350

Vorschrift

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO)

Inhaltsverzeichnis

§ 38d. Mitgliedschaft

idF LGBl. Nr. 15/2012 | Datum des Inkrafttretens 28.09.2004

(1) Die Mitglieder des Migrantinnen und Migrantenbeirates sind ehrenamtlich tätig, der Gemeinderat kann diesen jedoch Sitzungsgelder in einer von ihm festzusetzenden Höhe gewähren.

(2) Ein Mitglied des Migrantinnen und Migrantenbeirates wird seiner Mitgliedschaft verlustig, sobald es seine Aufenthaltsbewilligung oder den Hauptwohnsitz in der Gemeinde verliert, erhält oder ein Umstand eintritt, der einen Wahlausschließungsgrund begründen würde.