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Dokument-ID: 504349
Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO)
§ 38c. Begriffsbestimmung
Migrantinnen/Migranten im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt bzw. staatenlos ist.