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Neu Dokument-ID: 504348

Vorschrift

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO)

Inhaltsverzeichnis

VI. Abschnitt
Einrichtung eines Migrantinnen und Migrantenbeirates

§ 38b. Einrichtung

idF LGBl. Nr. 15/2012 | Datum des Inkrafttretens 28.09.2004

In Gemeinden, in denen mehr als 1000 Migrantinnen/Migranten ihren Hauptwohnsitz haben, ist zur Wahrung der Interessen der ausländischen Einwohner ein Migrantinnen und Migrantenbeirat einzurichten. In anderen Gemeinden kann durch Beschluss des Gemeinderates ein Migrantinnen und Migrantenbeirat eingerichtet werden. Die Anzahl der in der Gemeinde gemeldeten Migrantinnen/Migranten richtet sich nach dem Stichtag.