Quotenregelungsverordnung (QuRV)
§ 4. Einreichung von Quotenerklärungen
(1) Die Summe der für einen Veranlagungszeitraum bei einem Finanzamt angemeldeten Steuernummern, abzüglich der gemäß § 2 Abs. 5 abgemeldeten und der gemäß § 3 ausgeschiedenen Steuernummern, bildet die Grundlage für die Berechnung der Quote eines Vertreters bei diesem Finanzamt.
(2) Für die Einreichung von Quotenerklärungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum gilt Folgendes:
- Im auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahr sind mindestens folgende prozentuelle Anteile der Quotenerklärungen einzureichen:
- bis zum 31. Oktober (Abgabetermin 1): 20 % der Quotenerklärungen;
- bis zum 30. November (Abgabetermin 2): 40 % der Quotenerklärungen.
- Im auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahr sind mindestens folgende prozentuelle Anteile dieser Quotenerklärungen einzureichen:
- bis zum 31. Jänner (Abgabetermin 3): 60 % der Quotenerklärungen;
- bis zum letzten Tag im Februar (Abgabetermin 4): 80 % der Quotenerklärungen;
- bis zum 31. März (Abgabetermin 5): 100 % der Quotenerklärungen.
(3) Von den Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind mindestens 50 % bis zum Abgabetermin 2 und 100 % bis zum Abgabetermin 3 einzureichen. Die eingereichten Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind für Zwecke der Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen.