Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 41. Dokumentation der automatisierten Verfahren
Die Dokumentation der automatisierten Verfahren muss für jede Verfahrensversion jedenfalls enthalten:
1. | Aufgabenstellung und Programmier-/Anschaffungsauftrag, | |||||||||
2. | Datensatzaufbau, | |||||||||
3. | Verarbeitungsregeln (zB Steuerungsparameter, Tabelleneinstellungen) einschließlich Kontrollen, Abstimmungsverfahren und Fehlerbehandlung, | |||||||||
4. | Datenausgabe, | |||||||||
5. | Datensicherung, | |||||||||
6. | verfügbare Applikationen, | |||||||||
7. | Art, Inhalt und Umfang der durchgeführten Tests (einschließlich Testdaten, Testergebnisse und nachweisliche Verifikation der Testergebnisse durch ein anderes automatisiertes oder manuelles Verfahren), | |||||||||
8. | die Anwendungsfreigabe (einschließlich Angabe der freigegebenen Version, Freigabedatum für neue oder geänderte Verfahren, Person(en), die die Freigabe autorisieren). | |||||||||