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Dokument-ID: 1024381
3. Hauptstück
1. Teil
1. Abschnitt
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
3. Hauptstück
Gemeindehaushaltsplanung
1. Teil
Voranschlag
1. Abschnitt
Ziele, Grundsätze und Veranschlagungsregeln
§ 42. Grundsätze der Veranschlagung
(1) Der Voranschlag ist gemäß den Bestimmungen der §§ 7 bis 12 VRV 2015 und den darüber hinausgehenden Bestimmungen dieser Verordnung für das Kalenderjahr als Haushaltsjahr (Finanzjahr) zu erstellen (§ 4 Abs. 1 VRV 2015).
(2) Der Voranschlag ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.