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Neu Dokument-ID: 762156

Vorschrift

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 46. Fragestunde

idF LGBl. Nr. 66/1998 | Datum des Inkrafttretens 06.10.1998

(1) Vor Eingehen in die Tagesordnung - wenn eine Sitzung mehr als einen Tag dauert, auch bei Beginn der fortgesetzten Sitzung - ist eine Fragestunde abzuhalten.

(2) Hat eine Fragestunde 60 Minuten gedauert, so darf eine weitere Frage nicht mehr aufgerufen werden (§ 49 Abs 1).