Vereinbarung über Grundsätze der Haushaltsführung zwischen den Ländern
§ 5. Bestandteile des Voranschlags
(1) Der Voranschlag besteht aus
1. | dem Ergebnisvoranschlag in der Gliederung nach § 6, | |||||||||
2. | dem Finanzierungsvoranschlag in der Gliederung nach § 6, | |||||||||
3. | dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7, sofern die Gliederung des Voranschlags nach § 6 Abs. 3 erfolgt, | |||||||||
4. | dem Stellenplan für den Gesamthaushalt und | |||||||||
5. | den Beilagen nach Abs. 2 und 3. | |||||||||
(2) Im Voranschlag sind voranzustellen
1. | die Übersicht über die Erträge und Aufwendungen aus dem Ergebnisvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1a), | |||||||||
2. | die Übersicht über die Einzahlungen und Auszahlungen aus dem Finanzierungsvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1b), | |||||||||
3. | der Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Anlagen 5a und 5b). | |||||||||
(3) Der Voranschlag hat weiters folgende Beilagen zu enthalten:
1. | einen Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates aufzugliedern sind (Anlage 6a), | |||||||||
2. | einen Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen (Anlage 6b), | |||||||||
3. | einen Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden am Schluss des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, sowie über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlage 6c), | |||||||||
4. | einen Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f). | |||||||||
(LGBl. Nr. 32/2019)