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Dokument-ID: 870974
2. Abschnitt
Vereinbarung über Grundsätze der Haushaltsführung zwischen den Ländern
2. Abschnitt
Voranschlag
§ 4. Zeitraum der Veranschlagung
(1) Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
(2) Für Voranschlagsprovisorien, Nachtragsvoranschläge gelten diese Bestimmungen sinngemäß.