Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015)
§ 5. Bestandteile des Voranschlags
(1) Der Voranschlag besteht aus
- dem Ergebnisvoranschlag in der Gliederung nach § 6,
- dem Finanzierungsvoranschlag in der Gliederung nach § 6,
- dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7, sofern die Gliederung des Voranschlags nach § 6 Abs. 3 erfolgt, (LGBl. Nr. 93/2023)
- dem Stellenplan für den Gesamthaushalt und
- den Beilagen nach Abs. 2 und 3.
(2) Im Voranschlag sind voranzustellen
die Übersicht über die Erträge und Aufwendungen aus dem Ergebnisvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1a), (LGBl. Nr. 93/2023)
die Übersicht über die Einzahlungen und Auszahlungen aus dem Finanzierungsvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1b),
- der Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Anlagen 5a und 5b).
(3) Der Voranschlag hat weiters folgende Beilagen zu enthalten:
- einen Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts (Anlage 6a), (LGBl. Nr. 93/2023)
- einen Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen (Anlage 6b),
- einen Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden am Schluss des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, sowie über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlage 6c),
- einen Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f).
(4) Nachtragsvoranschläge sind gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in den Beilagen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 darzustellen. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Nachtragsvoranschläge sinngemäß.
(LGBl. Nr. 93/2023)