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Dokument-ID: 884110
2. Abschnitt
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015)
2. Abschnitt
Voranschlag
§ 4. Zeitraum der Veranschlagung
Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
(LGBl. Nr. 93/2023)