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Neu Dokument-ID: 761524

Vorschrift

Tiroler Abgabengesetz (TAbgG)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Örtliche Zuständigkeit

idF LGBl. Nr. 150/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes,
  2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder eine sonstige dauernde Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, wurde oder werden soll,
  3. in sonstigen Sachen zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, dann nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.