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Dokument-ID: 761526
Tiroler Abgabengesetz (TAbgG)
§ 6. Geltendmachung von Haftungen
Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Erhebung und Erstattung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe örtlich zuständig sind.