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Neu Dokument-ID: 1024391

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 50. Gesamtvoranschlag

idF LGBl. Nr. 83/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2023

(1) Für den Gesamtvoranschlag sind ein Ergebnisvoranschlag (Anlage 1a) und ein Finanzierungsvoranschlag (Anlage 1b) zu erstellen, die sich aus sämtlichen Bereichsbudgets des Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlages zusammensetzen. Die Darstellung erfolgt auf Basis der in Anlagen 1a und 1b der VRV 2015 angegebenen Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen.

(2) Für den Gesamtvoranschlag erfolgt der Ausweis der Mittelaufbringungs- und -verwendungsgruppen auf erster Ebene (MVAG 1). Im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind neben den Werten für den zu beschließenden Voranschlag die Werte des laufenden und vorangegangenen Haushaltsjahres darzustellen (Voranschlagsvergleich). Für die Darstellung des vorangegangenen Haushaltsjahres ist der Rechnungsabschluss heranzuziehen.

(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. LGBl. Nr. 83/2023 aufgehoben.)