Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 51. Veranschlagung von Bereichsbudgets
(1) Jede Gruppe (0-9) des Ansatzverzeichnisses (Anlage 2 der VRV 2015) ist als einzelnes Bereichsbudget des Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlages (Anlagen 2a und 2b) auszuweisen. Die Bereichsbudgets ergeben sich aus sämtlichen dem jeweiligen Bereichsbudget zugeordneten Konten.
(2) Der Ausweis der Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen erfolgt im Bereichsbudget auf zweiter Ebene (MVAG 2). Für den Voranschlagsvergleich des Bereichsbudgets gilt § 50 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.