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Dokument-ID: 762496
Abgabengesetz (AbgG)
§ 6. Geltendmachung von Haftungen
Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Behörden, die für die Verwaltung der Abgaben zuständig sind, die den Gegenstand der Haftung bilden.