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Dokument-ID: 762488
II. Hauptstück
Abgabengesetz (AbgG)
II. Hauptstück
Abgabenbehörden
§ 4.*) Abgabenbehörde des Landes
Zur Verwaltung, einschließlich der Vollstreckung, der Landesabgaben ist die Landesregierung zuständig.
*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013