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Dokument-ID: 762608
Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990)
§ 70. Öffentliches Gut
Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften oder Rechtstiteln anderes ergibt, steht die Benutzung des öffentlichen Gutes allen in gleicher Weise zu.