Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990)
§ 75a. Nachweise zum Gemeindevoranschlag
(1) Die Gemeinde hat in den Gemeindevoranschlag die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.
(2) Darüber hinaus hat der Gemeindevoranschlag folgende Nachweise zu enthalten:
1. | Nachweis über die Investitionstätigkeit: dieser hat sämtliche Mittelaufbringungen und -verwendungen für investive Einzelvorhaben sowie sonstige Investitionen der Gemeinde zu enthalten; | |||||||||
2. | Nachweis über Veräußerungen von Vermögenswerten; | |||||||||
3. | Nachweis über Haftungen; | |||||||||
4. | Nachweis über Rückstellungen; | |||||||||
5. | Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit; | |||||||||
6. | Nachweis über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht; | |||||||||
7. | Nachweis über Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers). | |||||||||
(LGBl. Nr. 52/2019)