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Dokument-ID: 762617
Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990)
§ 77. Vorlage an die Aufsichtsbehörde
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den vom Gemeinderat beschlossenen Gemeindevoranschlag, die Beschlüsse nach § 76 Abs. 6 gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag gefassten und den mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan unverzüglich der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu übermitteln. (LGBl. Nr. 72/2019)
(LGBl. Nr. 52/2019)