Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990)
§ 78. Voranschlagsprovisorium
Ist bei Beginn des Haushaltsjahres der Gemeindevoranschlag vom Gemeinderat noch nicht beschlossen oder wurde der Gemeindevoranschlag gemäß § 101 Abs. 2 aufgehoben, so ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bis zur Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag ermächtigt,
1. | alle Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung erforderlich sind, um die bestehenden Gemeindeeinrichtungen im geordneten Gang zu erhalten und die gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen; | |||||||||
2. | die feststehenden Mittelaufbringungen und die Mittelaufbringungen aus Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen Beschlussfassung bedarf, im Ausmaß des Vorjahres zu tätigen; (LGBl. Nr. 72/2019) | |||||||||
3. | zur Leistung der Mittelverwendungen nach Z1 innerhalb der Grenzen des §83 einen Kassenkredit im unbedingt erforderlichen Ausmaß aufzunehmen. (LGBl. Nr. 72/2019) | |||||||||
(LGBl. Nr. 52/2019)