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Neu Dokument-ID: 762618

Vorschrift

Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990)

Inhaltsverzeichnis

§ 78. Voranschlagsprovisorium

idF LGBl. Nr. 72/2019 | Datum des Inkrafttretens 17.09.2019

Ist bei Beginn des Haushaltsjahres der Gemeindevoranschlag vom Gemeinderat noch nicht beschlossen oder wurde der Gemeindevoranschlag gemäß § 101 Abs. 2 aufgehoben, so ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bis zur Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag ermächtigt,

1.

alle Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung erforderlich sind, um die bestehenden Gemeindeeinrichtungen im geordneten Gang zu erhalten und die gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen;

2.

die feststehenden Mittelaufbringungen und die Mittelaufbringungen aus Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen Beschlussfassung bedarf, im Ausmaß des Vorjahres zu tätigen; (LGBl. Nr. 72/2019)

3.

zur Leistung der Mittelverwendungen nach Z1 innerhalb der Grenzen des §83 einen Kassenkredit im unbedingt erforderlichen Ausmaß aufzunehmen. (LGBl. Nr. 72/2019)

(LGBl. Nr. 52/2019)