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Dokument-ID: 1121013
3. Abschnitt
Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
3. Abschnitt
Wohnungsleerstandsabgabe
§ 8. Gegenstand der Abgabe
Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen gemäß § 3 Abs. 4, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.