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Neu Dokument-ID: 1121013

Vorschrift

Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Wohnungsleerstandsabgabe

§ 8. Gegenstand der Abgabe

idF LGBl. Nr. 46/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2022

Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen gemäß § 3 Abs. 4, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.