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Dokument-ID: 761708
Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)
§ 85. Gewährung von Krediten
Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren, wenn dies aus wichtigen, insbesondere aus wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Gründen erforderlich ist und der Darlehensnehmer nachweist, dass die ordnungsgemäße Tilgung und Verzinsung des Darlehens gesichert ist. Erforderlichenfalls hat die Gemeinde eine geeignete Sicherstellung zu verlangen.
(LGBl. Nr. 82/2019)