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Dokument-ID: 762525
Abgabengesetz (AbgG)
§ 9. Nachzahlung der verkürzten Abgabe
Die Durchführung von Strafverfahren lässt die Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Abgabe unberührt.
(LGBl. Nr. 34/2018)