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Dokument-ID: 762521
III. Hauptstück
Abgabengesetz (AbgG)
III. Hauptstück
Strafrechtliche Bestimmungen
§ 8. Strafverfolgung
Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 10 bis 12 der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen und dieser alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben.
(LGBl. Nr. 34/2018)