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Neu Dokument-ID: 762673

Vorschrift

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)

Inhaltsverzeichnis

§ 90. Anfechtungsverfahren

idF LGBl. 1026-11 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Die Anfechtungen müssen beim Magistrat eingebracht werden und haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Stadtwahlbehörde entscheidet über die Anfechtung endgültig.

(3) Die Stadtwahlbehörde hat die Anfechtung zurückzuweisen, wenn sie

  • verspätet oder
  • von einer dazu nicht berechtigten Person eingebracht wird oder
  • die Begründung fehlt.

(4) Einer Anfechtung ist Folge zu geben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis Einfluss hatte.

(5) Bei einer stattgegebenen Entscheidung muss die Stadtwahlbehörde aussprechen, in welchem Umfang die Wahl oder die Wahl einzelner Personen für ungültig erklärt wird.

(6) Der Bürgermeister muss stattgebende Entscheidungen der Stadtwahlbehörde über Wahlanfechtungen an der Amtstafel kundmachen.