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Neu Dokument-ID: 762672

Vorschrift

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Anfechtung der Wahlen des Bürgermeisters, des Stadtsenates, der Ausschüsse, der Ausschussvorsitzenden und der Ausschussvorsitzenden-Stellvertreter

§ 89. Anfechtungsberechtigung, Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe

idF LGBl. 1026-11 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates und jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei kann die Wahl des Bürgermeisters und der Vizebürgermeister, des Stadtsenates und der Ausschüsse schriftlich innerhalb einer Woche ab dem Tag der Wahlen anfechten.

(2) Jedes Mitglied eines Ausschusses und die im Ausschuss vertretenen Wahlparteien können die Wahl des Ausschussvorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters schriftlich innerhalb einer Woche nach dem Tag der Wahl anfechten.

(3) Die Anfechtung muss begründet werden und kann sich sowohl auf die angebliche Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses als auch auf angeblich gesetzwidrige Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss waren, stützen.