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Neu Dokument-ID: 762446

Vorschrift

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 91. Wirtschaftliche Unternehmungen

idF LGBl. Nr. 80/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und die Auflassung von wirtschaftlichen Unterneh-mungen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt dem Gemeinderat. Die Gemeinde darf solche wirtschaftliche Unternehmungen nur betreiben, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirt-schaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.

(2) Die Tarife und die sonstigen allgemeinen Vertragsbedingungen der wirtschaftlichen Unterneh-mungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind durch den Gemeinderat festzusetzen.

(3) Abs. 1 gilt in gleicher Weise, wenn die Gemeinde wirtschaftliche Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit betreibt oder sich an solchen Unternehmungen sowie an wirtschaftlichen Unterneh-mungen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt.

(LGBl.Nr. 80/2019)