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Dokument-ID: 762440
18. Abschnitt
Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)
18. Abschnitt
Haushalt der Gemeinde
§ 86. Haushaltsführung
Die Haushaltsführung der Gemeinden wird durch besonderes Gesetz geregelt.
(LGBl.Nr. 80/2019)