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Neu Dokument-ID: 761725

Vorschrift

Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 97. Nachtragsvoranschlag

idF LGBl. Nr. 104/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

(1) Der Gemeinderat hat zum Haushalt einen Nachtragsvoranschlag festzusetzen, wenn sich im Lauf des Finanzjahres ergibt, dass

  1. der im Voranschlag vorgesehene Ausgleich der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen auch bei Ausnützung aller Möglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlages erreicht werden kann oder
  2. erhebliche Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, geleistet oder zu leisten übernommen werden müssen.

(2) Der Nachtragsvoranschlag ist in gleicher Weise und im gleichen Umfang wie der Voranschlag festzusetzen. Im Nachtragsvoranschlag sind darüber hinaus die Änderungen gegenüber dem Voranschlag gesondert darzustellen.
(LGBl. Nr. 104/2023)

(LGBl. Nr. 82/2019)