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Dokument-ID: 1024461
4. Abschnitt
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
4. Abschnitt
Sachliche und rechnerische Prüfung
§ 99. Gegenstand
Jeder Originalbeleg, der einen Zahlungsanspruch oder eine Zahlungsverpflichtung begründet oder eine Umbuchung erfordert oder zu Annahme/Abgabe von Vermögenswerten führt, ist nach Maßgabe der jeweiligen rechtlichen bzw. vertraglichen Verpflichtungen, ausgenommen in den Fällen des § 103, dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen.