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Neu Dokument-ID: 1024459

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 98. Anordnung zur Annahme und Abgabe von Vermögenswerten

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

(1) Bei Vermögenswerten, welche zumindest ins wirtschaftliche Eigentum der Gemeinde übergehen, erfolgt die entgeltliche Annahme mit Auszahlungsanordnung, die entgeltliche Abgabe mit Einzahlungsanordnung und die unentgeltliche Annahme/Abgabe mit Buchungsanordnung.

(2) Die Anordnung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

1.

die Beschreibung des Vermögenswertes, dessen Menge und Wert sowie allfällige Mängelfeststellungen,

2.

den Abgeber und Annehmer,

3.

den Ort und die Zeit der Annahme/Abgabe,

4.

den Grund für die Annahme/Abgabe.

Die gemäß Z 1 bis 4 erforderlichen Angaben müssen zumindest aus den mit der Anordnung zu übermittelnden Unterlagen hervorgehen.