Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
10.1.3.3. Versorgungsunternehmen
Rz 145
Ein Unternehmen, das der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Erdöl oder dessen Derivaten dient, hat keine Betriebsstätte in den Gemeinden, durch die nur eine Leitung geführt wird, in denen aber Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Erdöl oder dessen Derivate nicht abgegeben werden (§ 30 Abs. 2 BAO = Einschränkung des Betriebsstättenbegriffes des § 29 BAO). Daneben kommen auch die im § 29 Abs. 2 lit. a und b BAO genannten Betriebsstätten sowie die im § 4 Abs. 1 Satz 2 KommStG 1993 erwähnten Mietwohnhäuser, Arbeiterwohnstätten, Erholungsheime udgl. als Betriebsstätten in Betracht.
Die Entfaltung der unternehmerischen Tätigkeit in einer bestimmten Gemeinde muss zusätzlich dadurch zum Ausdruck kommen, dass Produkte aus der Zuleitung in dieser Gemeinde an Verbraucher abgegeben werden.
Beispiele
- Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen bildet, auch wenn dessen einzelne Elektrizitätswerke nicht durch betriebseigene Leitungen verbunden sind (und deren Hauptverwaltung nicht an das Verteilernetz des Unternehmers angeschlossen ist), eine einheitliche mehrgemeindliche Betriebsstätte, wenn zwischen der Hauptverwaltung und den übrigen Anlagen ein enger organisatorischer, wirtschaftlicher und technischer Zusammenhang besteht (VwGH 22.11.1995, 93/15/0114, 93/15/0116). Eine solche mehrgemeindliche Betriebsstätte kann sich auch auf Gemeinden erstrecken, in denen sich lediglich Dienstwohnungen, Bereitschaftszimmer, Schlafstellen sowie Abstellplätze für Kraftfahrzeuge für betriebszugehörige Arbeitnehmer befinden (Rz 39).
- Ein Wasserkraftwerk, das mit der Stauanlage durch einen vom Unternehmen hergestellten und von ihm unterhaltenen offenen Kanal, der dem Werk das Wasser zuführt, verbunden ist, bildet eine einheitliche Betriebsanlage, die sich auch auf die Gemeinden, durch die der Kanal hinzieht, erstreckt. Der Kanal ist eine für die Zerlegung beachtliche Zuleitung iSd § 30 Abs. 2 BAO.
- Ein Flusskraftwerk bildet idR eine mehrgemeindliche Betriebsstätte. Zu dieser gehören neben dem Stauraum alle zum Betrieb des Kraftwerkes erforderlichen Betriebsvorrichtungen. An der Zerlegung nimmt eine Gemeinde teil, wenn sich in dieser eine Betriebsanlage befindet. Der Rückstau wird regelmäßig nur dann bei der Zerlegung Berücksichtigung finden, wenn er Teil des Stauraumes ist und Betriebsvorrichtungen auf dem Boden der Ufergemeinde liegen, die der Gemeinde Lasten verursachen.
- Eine vom Kraftwerkseigner gebaute und ihm zugehörige Zufahrtsstraße, die durch das Gebiet einer Gemeinde führt, in der das Kraftwerk selbst nicht gelegen ist, führt zu einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte (VwGH 12.11.1990, 89/15/0081).
- In verschiedenen Gemeinden liegende, durch (unterirdische) Leitungen verbundene Tanklager, Raffinerien oder andere feste örtlichen Anlagen, in denen das Transportgut entweder durch am Ort tätige Arbeiter oder durch Fernsteuerung verteilt wird, stellen eine mehrgemeindliche Betriebsstätte dar. Die durch Gemeinden bloß durchgeleiteten Rohre sind aber kein Teil der mehrgemeindlichen Betriebsstätte, diese Gemeinden nehmen somit an der Zerlegung nicht teil.