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Neu Dokument-ID: 1131727

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

10.1.3.1.1 Österreichische Bundesbahnen

Rz 143

Bei den ÖBB begründen Verbindungen durch Gleisanlagen für sich allein keine mehrgemeindliche Betriebsstätte (§ 7 Abs. 2 KommStG 1993). Die KommSt wird für jede einzelne Betriebsstätte ermittelt. Eine Zerlegung der Bemessungsgrundlage für eine Betriebsstätte ist von den ÖBB nur dann durchzuführen, wenn sich diese Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt (mehrgemeindliche Betriebsstätte).