© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 794804

Vorschrift

Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO

Inhaltsverzeichnis

13. Haftung – Zahlung einer „Nichtschuld“

13.1. Bezughabende Normen

§§ 9 und 224 BAO

13.2. Sachverhalt

In Anknüpfung an die vorherige Fragestellung ist der Haftungsbescheid (Vertreterhaftung) wiederum rechtskräftig.

Variante A:

Der Haftungspflichtige bezahlt die gesamte Abgabenschuld und wenige Tage danach bezahlt der Primärschuldner ebenfalls die gesamte Abgabenschuld.

Variante B:

Es wurden für dieselbe, gesamte Abgabenschuld zwei Haftungsbescheide an unterschiedliche Personen erlassen. Beide Haftungspflichtige zahlen in der Folge jeweils die gesamte Abgabenschuld.

13.3. Frage

An wen erfolgt eine etwaige Rückzahlung?

13.4. Lösung

In beiden Fällen (Variante A und Variante B) handelt es sich um die doppelte Bezahlung einer Gesamtschuld. Bereits durch die erste Bezahlung erlischt die (Gesamt-)Schuld (siehe dazu die Ausführungen in der vorherigen Antwort). Die zweite Zahlung ist daher als Zahlung einer nicht mehr bestehenden Schuld anzusehen. Sie bewirkt am Abgabenkonto ein Guthaben und führt zur Rückzahlung in voller Höhe an den betreffenden (zweiten) Einzahler.

In der Variante A ist dies der Primärschuldner (sofern auf seinem Abgabenkonto, auf dem die Buchungen durchgeführt werden, nicht noch andere verrechenbare Abgabenrückstände aushaften). In der Variante B ist dies jener Haftungspflichtige, der später bezahlt hat.

Zivilrechtliche Regressansprüche der (ehemaligen) Gesamtschuldner berühren nicht den Gläubigeranspruch auf Vollzahlung gegenüber nur einem der Gesamtschuldner. Aus dem vor (Erst-)Zahlung bestandenen Gesamtschuldverhältnis entsteht im Umkehrschluss auch kein Gesamtgläubigerverhältnis. Zur Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruches ist in einer solchen Situation somit stets derjenige Mitschuldner (Gesamtschuldner) berechtigt, der die Abgabe tatsächlich entrichtet hat (oder in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist; Hinweis auf VwGH 18.4.1985, 84/16/0204; siehe dazu auch Ritz, BAO5, § 239 Tz 4 mit weiteren Judikaturhinweisen) und dessen Zahlung zum Guthaben geführt hat.