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Dokument-ID: 463614
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
15. Erklärung zu Artikel 27 des Vertrags über die Europäische Union
Die Konferenz erklärt, dass der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die Kommission und die Mitgliedstaaten die Vorarbeiten zur Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einleiten sollten, sobald der Vertrag von Lissabon unterzeichnet worden ist.