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Neu Dokument-ID: 1131783

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

15.1. Allgemeines

Rz 170

Die frühere Bestimmung des § 15 KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993 sah Strafbestimmungen vor. Mit Erkenntnis vom 20.06.2002, G 110, 111/02 hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.

Nach der Aufhebung waren ausschließlich die Strafbestimmungen in den Landesabgabenordnungen (Abgabenverfahrensgesetz in Vorarlberg) anzuwenden (vgl. VfGH 9.10.2002, G 136/02 ua.).

Mit der Neufassung des § 15 KommStG 1993, BGBl. I Nr. 20/2009, wurden die in der nachstehenden Tabelle zusammengefassten Straftatbestände bundeseinheitlich geregelt; die Strafbestimmungen der Länder sind nur mehr für darüber hinausgehende oder davon abweichende Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte anzuwenden.

Tatbestand

Geldstrafe

Ersatzfreiheitsstrafe

Vorsätzliche Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht

bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens 50.000 Euro

bis zu sechs Wochen

Fahrlässige Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht

bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens 25.000 Euro

bis zu drei Wochen

Vorsätzliche Nichtentrichtung spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird

bis 5.000 Euro

bis zu zwei Wochen

Wer vorsätzlich

  • die Kommunalsteuererklärung nicht termingerecht einreicht,
  • oder eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt

bis zu 500 Euro

bis zu einer Woche