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Neu Dokument-ID: 794809

Vorschrift

Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO

Inhaltsverzeichnis

16. Aufhebungen endgültiger Bescheide

16.1. Bezughabende Normen

§§ 200 und 299 BAO

16.2. Sachverhalt

Das Finanzamt erlässt einen endgültigen Abgabenbescheid. Innerhalb der Jahresfrist stellt das Finanzamt jedoch fest, dass der Bescheid vorläufig ergehen hätte sollen.

16.3. Frage

Ist es zulässig, einen endgültigen Bescheid gemäß § 299 BAO lediglich deshalb aufzuheben, weil er vorläufig ergehen hätte sollen?

16.4. Lösung

Gemäß § 200 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.

Die Vorläufigkeit ist Spruchbestandteil, eine Bescheidaufhebung ist zulässig.