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Neu Dokument-ID: 794810

Vorschrift

Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO

Inhaltsverzeichnis

17. Abänderungen von Erkenntnissen des BFG

17.1. Bezughabende Normen

§§ 279 und 303 BAO

17.2. Sachverhalt

Nach einem Erkenntnis des BFG wird ein Antrag auf Berichtigung oder auf Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO gestellt.

17.3. Frage

Wer ist für die Durchführung von Bescheidabänderungen nach beendetem BFG-Verfahren zuständig?

17.4. Lösung

Für die Erledigung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist nach Ergehen des Erkenntnisses des BFG die Abgabenbehörde zuständig.

Für Berichtigungen gemäß §§ 293, 293a und 293b BAO ist hingegen das BFG zuständig.

Gemäß § 279 Abs. 3 BAO ist die Abgabenbehörde in Erkenntnisse abändernden, aufhebenden oder ersetzenden Bescheiden an die Rechtsanschauung des BFG gebunden.