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Neu Dokument-ID: 794811

Vorschrift

Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO

Inhaltsverzeichnis

18. Wiedereinsetzung – Vorlageantragsfrist

18.1. Bezughabende Norm

§ 308 BAO

18.2. Sachverhalt

Beim Finanzamt wird ein Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 308 BAO) in die Frist, einen Vorlageantrag zu stellen, eingebracht. Gleichzeitig wird der Vorlageantrag (§ 264 BAO) eingebracht.

18.3. Frage

Ist zur Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages das Finanzamt oder das Bundesfinanzgericht zuständig?

18.4. Lösung

Laut Ritz, BAO5, § 308 Tz 25, kann ein die Beschwerdefrist oder die Vorlageantragsfrist betreffender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch beim Verwaltungsgericht (BFG) eingebracht werden, doch ist zur Erledigung des Antrages die Abgabenbehörde (Finanzamt) zuständig.

Dafür spricht auch § 310 Abs. 1 BAO, wonach die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Behörde obliegt, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Da Vorlageanträge ebenso wie Bescheidbeschwerden gemäß § 249 Abs. 1 BAO (worauf in Bezug auf Vorlageanträge im § 264 Abs. 4 lit. b BAO verwiesen wird) bei der Abgabenbehörde einzubringen sind, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – die im § 249 BAO auch normierte Einbringung beim Verwaltungsgericht hat nur fristwahrenden Charakter –, obliegt die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag dem Finanzamt (siehe dazu auch Ritz, BAO5, § 310 Tz 1).