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Dokument-ID: 1131816
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
16.2.6.1. Betriebsstättenbegriff iSd § 4 KommStG 1993
Rz 195
Fällt die Gewerbesteuer (dazu zählt auch die Lohnsummensteuer) und damit die KommSt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich eines DBA, ist ausschließlich der Betriebsstättenbegriff iSd § 4 KommStG 1993 iVm BAO maßgebend.
Beispiele
- Inländische Hilfsstützpunkte und Repräsentanzen eines ausländischen Unternehmens haben idR Betriebsstätteneigenschaft iSd KommStG 1993.
- IZm Bauausführungen besteht KommSt-Pflicht,
- wenn die inländische Bauausführung des ausländischen Unternehmens die Dauer von 6 Monaten überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird,
- wenn die ausländische Bauausführung des inländischen Unternehmens die Dauer von 6 Monaten nicht überstiegen hat bzw. voraussichtlich nicht übersteigen wird.