Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
16.2.5.2.2. Inländisches Unternehmen
Rz 193
Für ein inländisches Unternehmen besteht für eine ausländische Bauausführung keine KommSt-Pflicht,
– | wenn die Bauausführung eine Betriebsstätte nach der BAO darstellt, wobei es gleichgültig ist, ob sie auch eine Betriebsstätte nach DBA begründet. Das Bestehen der ausländischen BAO-Betriebsstätte beseitigt den inländischen KommSt-Anspruch, Beispiel Die Bauausführung des österreichischen Unternehmens in Deutschland beträgt
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Rz 194
Für ein inländisches Unternehmen besteht für eine ausländische Bauausführung KommSt-Pflicht,
– | wenn die Bauausführung weder eine Betriebsstätte nach BAO noch nach DBA begründet. Beispiel
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