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Neu Dokument-ID: 1131814

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

16.2.5.2.2. Inländisches Unternehmen

Rz 193

Für ein inländisches Unternehmen besteht für eine ausländische Bauausführung keine KommSt-Pflicht,

wenn die Bauausführung eine Betriebsstätte nach der BAO darstellt, wobei es gleichgültig ist, ob sie auch eine Betriebsstätte nach DBA begründet. Das Bestehen der ausländischen BAO-Betriebsstätte beseitigt den inländischen KommSt-Anspruch,

Beispiel

Die Bauausführung des österreichischen Unternehmens in Deutschland beträgt

  • 7 Monate. Betriebsstätte nach BAO, aber nicht nach DBA: Keine KommSt.
  • 13 Monate. Betriebsstätte nach BAO und nach DBA: Keine KommSt.

Rz 194

Für ein inländisches Unternehmen besteht für eine ausländische Bauausführung KommSt-Pflicht,

wenn die Bauausführung weder eine Betriebsstätte nach BAO noch nach DBA begründet.

Beispiel

  • Die Bauausführung des österreichischen Unternehmens in Deutschland beträgt 5 Monate: Keine Betriebsstätte nach BAO und nach DBA: KommSt-Pflicht.