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Neu Dokument-ID: 1131813

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

16.2.5.2.1. Ausländisches Unternehmen

Rz 192

Für ein ausländisches Unternehmen besteht keine KommSt-Pflicht,

–

wenn die inländische Bauausführung zwar eine Betriebsstätte nach der BAO, nicht aber nach dem DBA darstellt (Einschränkung des KommStG 1993 durch DBA),

–

wenn die inländische Bauausführung keine Betriebsstätte nach der BAO, aber nach dem DBA darstellt. Mangels BAO-Betriebsstätte besteht kein Anspruch auf KommSt; dieser kann durch das DBA nicht begründet werden.

Beispiel

Nach DBA-Deutschland ist eine Bauausführung oder Montage nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

Daraus folgt für ein deutsches Unternehmen:

  • Die Bauausführung des dt. Unternehmens im Inland beträgt 7 Monate: Betriebsstätte nach BAO, aber nicht nach DBA: Keine KommSt.
  • Die Bauausführung des dt. Unternehmens im Inland beträgt 13 Monate. Betriebsstätte nach BAO und DBA: KommSt.