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Dokument-ID: 1131824
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
16.3.2.1.1. GmbH mit inländischen Betriebsstätten
Rz 200
Ist der Geschäftsführer einer inländischen GmbH als Dienstnehmer iSd KommStG 1993 anzusehen, ist er der inländischen Geschäftsleitung der GmbH zuzurechnen (Betriebsstätte gemäß § 29 Abs. 2 lit. a BAO), auch wenn er im Ausland ansässig ist und von seiner ausländischen Wohnung aus tätig wird.