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Neu Dokument-ID: 1131829

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

16.3.3.1. Überlassung durch ausländisches Unternehmen

Rz 203

Wird eine Arbeitskraft eines ausländischen Unternehmens einer inländischen GmbH als deren Geschäftsführer im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung überlassen, gilt der Geschäftsführer als Dienstnehmer gemäß § 2 lit. b KommStG 1993 und ist daher die inländische GmbH mit 70 % des gezahlten Gestellungsentgeltes kommunalsteuerpflichtig, gleichgültig, ob und wie lange sich der Geschäftsführer im Inland aufhält.