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Neu Dokument-ID: 874928

Vorschrift

Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO

Inhaltsverzeichnis

18. Zweiter Bescheid

Mehrfachbescheide

18.1. Bezughabende Normen

§ 41 Abs. 2 EStG 1988, § 239 BAO

18.2. Sachverhalt

Ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2013 wird am 1.6.2014 antragsgemäß erledigt, das daraus resultierende Guthaben wird ausbezahlt. Bei dem aus diesem Anlass aufgelegten Steuersubjekt (St.Nr. xxx) wird irrtümlicherweise keine Sozialversicherungsnummer eingegeben.

Nach 8 Monaten wird von der Abgabenpflichtigen ein inhaltsgleicher Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2013 abgegeben, es wird wiederum ein Steuersubjekt angelegt, diesmal mit Sozialversicherungsnummer (St.Nr. yyy).

Der Einkommensteuer-Bescheid für 2013 ergeht am 1.6.2015 erklärungsgemäß; das Guthaben wird neuerlich ausbezahlt.

18.3. Fragestellung

Wie kann die doppelte Auszahlung der aus zweimal erfolgten Arbeitnehmerveranlagungen resultierenden Gutschrift saniert werden?

18.4. Lösung

Weder die erstmalig erfasste Sozialversicherungsnummer noch die Anlegung einer anderen Steuernummer können bewirken, dass über die gegenständliche „Sache“ (Angelegenheit, die den Spruch des Bescheides bildet) nicht bereits abgesprochen worden wäre.

Aus § 68 Abs. 1 AVG ist das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig entschieden werden darf („ne bis in idem“). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit diesem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache (im gegenständlichen Fall: der am 1.6.2014 erledigte Arbeitnehmerveranlagungs-Antrag für 2013) nicht neuerlich entschieden werden darf (Unwiederholbarkeit; Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung über diesen Antrag steht das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen (vgl. VwGH 09.10.1998, 96/19/3364 uva). Dieser Grundsatz gilt auch im Abgabenverfahren (zB VwGH 18.09.2002, 98/17/0281).

Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache liegt nur dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder der Sachverhalt noch die Rechtslage wesentlich geändert hat und sich auch das (allfällige) neue Parteienbegehren mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH 05.09.2008, 2005/12/0078).

Wird die Abgabensache unanfechtbar und unwiderruflich erledigt, ist – aufgrund des Wiederholungsverbots – eine nochmalige Entscheidung wegen res iudicata insoweit ausgeschlossen (vgl. dazu auch VwGH 20.05.2008, 2005/12/0218).

Der ein zweites Mal am 1.6.2015 erlassene Einkommensteuer-Bescheid für 2013 erweist sich daher in seinem Spruch als nicht richtig (zweimaliger Abspruch in der gleichen Sache) und kann somit innerhalb der Frist gemäß § 302 Abs. 1 BAO von einem Jahr ab seiner Bekanntgabe (§ 97 BAO) gemäß § 299 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben werden.

Der aus der Aufhebung des rechtswidrig erlassenen zweiten Gutschriftsbescheides wegen der zwischenzeitlich durchgeführten zweiten Auszahlung gebarungsmäßig entstehende Abgabenrückstand ist innerhalb der Monatsfrist (Nachfrist) gemäß § 210 Abs. 2 BAO zu entrichten.